Das Gesetz sieht unter § 371 AO nur für die Steuerhinterziehung – nicht für andere (Steuer)-Straftaten – die Möglichkeit eine Selbstanzeige vor. Eine wirksame Selbstanzeige schließt die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung in Bezug auf die angezeigten Steuerstraftaten gem. § 371 Abs. 1 Satz 1 AO aus.
Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige wurden durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (2011) und das Jahressteuergesetz 2015 erheblich verschärft.
Eine Selbstanzeige erfordert nach § 371 Abs. 1 Satz 1 AO,
eine Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben,
gegenüber der Finanzbehörde,
zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang.
Nach § 371 Abs. 1 Satz 2 AO müssen die bezeichneten Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Sofern durch eine Steuerhinterziehung die Steuer bereits verkürzt wurde, oder Steuervorteile bereits erlangt wurden, führt die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 3 AO nur dann zur Straffreiheit, wenn die hinterzogenen Steuern und die Zinsen nach § 235 AO und 233a AO innerhalb der von der Finanzverwaltung bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
§ 371 Abs. 2 AO sieht einen umfangreichen Katalog von Fällen vor, in denen die Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt. Insbesondere führt
die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO im Umfang der angeordneten Betriebsprüfung,
die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens,
das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
dazu, dass eine danach erstattete Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt.
Wurden mehr als als 25 000 Euro je Tat hinterzogen, wird gem. § 398a Abs. 1 AO das Steuerstrafverfahren aufgrund einer wirksamen Selbstanzeige nur eingestellt, wenn der an der Steuerhinterziehung Beteiligte die hinterzogene Steuer, die Zinsen nach § 235 AO und 233a AO sowie einen zusätzlichen Betrag an die Staatskasse zahlt, der je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern zwischen 10 und 20% der hinterzogenen Steuer ausmacht.
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Sofern die Steuerhinterziehung tatsächlich verwirklicht ist, wird es im Rahmen der Selbstanzeige erforderlich sein, den Sachverhalt minutiös aufzuarbeiten, damit die Selbstanzeige zur Straffreiheit führt und Sie nur tatsächlich geschuldete Steuer zahlen. Auch hier können Sie auf meine Expertise zählen!