I. Haftung bei Anlageberatung und Anlagevermittlung
Ein Kapitalmarkt, auf dem Finanzprodukte vertrieben werden, die von der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht oder kaum beaufsichtigt und darüber hinaus außerbörslich angeboten werden, bezeichnet man als den sog. “grauen Kapitalmarkt”.
Langfristige Anlagen auf dem grauen Kapitalmarkt werden häufig vor Ablauf der Laufzeit verlustbringend beendet. Der hierdurch verursachte Schaden wird jährlich auf mehrere Milliarden Euro geschätzt.
Die für die Vermittlung von Finanzprodukten und Beratung von Anlegern verantwotliche Personen auf dem Kapitalmarkt, insbesondere Anlagenberater oder Anlagenvermittler, können aus dem Anlagenberatungsvertrag oder Anlagenvermittlungsvertrag haften. Je nach den Umständen eines kontreten Falles kommen für Anleger Ansprüche aus sog. vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen oder aus Delikt in Betracht.
Die konkrete Haftung im stets anhand der Gesamtumstände des Falles zu ermitteln.
Ist die Haftung zu bejahen, hat der Schadenersatzverpflichtete den Geschädigten so zu stellen, als ob die schädigende Handlung nicht eingetreten wäre (sog. negatives Interesse). Der ersatzfähige Schaden kann – je nach den Umständen des konkreten Falles – auch den entgangenen Gewinn und weitere Positionen (etwa Zinsen aufgrund von Aufwendungen bei Erwerb der Kapitalanlage) umfassen.
Etwaige Vorteile der Geschädigten, die mit dem Erwerb der Kapitalanlage in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen, können auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten anzurechnen sein. Dies gilt allerdings nicht für Streuervorteile des Geschädigten, sofern diese nicht außergewöhnlich sind.
II. Prospekthaftung
Sofern für Finanzprodukte, die am grauen Kapitalmarkt vertrieben werden, Prospektpflicht besteht, müssen betreffende Prospekte alle für die Anlageentscheidung wesentlich Umstände wahrheitsgemäß und vollständig abzubilden, die im Prospekt enthaltenen Informationen müssen klar und übersichtlich sein.
Das Erfordernis der Wahrheit und Vollständigkeit gilt für die im Prospekt enthaltenen Tatsachenbehauptungen, Werturteile, Prognosen und auch für den Gesamteindruck in Bezug auf Vermögens‑, Ertrags- und Liquiditätslage.
Insbesondere die im Prospekt enthaltenen Prognosen sind fehlerhaft, wenn sie nicht auf Tatsachen beruhen oder kaufmännisch unvertretbar sind.
Darüber hinaus müssen betreffende Prospekte aktuell sein. Ist dies nicht (mehr) der Fall, muss das Prospekt aktualisiert werden. Auf veränderte und/oder neue Umstände nach der Veröffentlichung des Prospekts muss bei der Anlagevermittlung / Anlageberatung hingewiesen werden.
Sie beabsichtigen, Ansprüche aus der Haftung bei Anlageberatung, Anlagevermittlung oder aus der Prospekthaftung geltend zu machen? Lassen Sie mich prüfen, ob diese Ansprüche in Ihrem Fall bestehen. Sofern dies zu bejahen ist, kann ich Sie bei der Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche vertreten.