Eine Kündigungsschutzklage kann auch ohne eine anwaltliche Vertretung erhoben werden.
Werden Sie vor Arbeitsgericht (also in der ersten Instanz) in einem Urteilsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten – hierzu gehört auch das Kündigungsschutzklageverfahren – sollen Sie Folgendes wissen: unabhängig davon, ob Sie die Klage gewinnen oder verlieren, tragen Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Ihr Gegner ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Ihnen Ihre Rechtsanwaltskosten zu erstatten, selbst wenn Sie die Klage gewinnen.
Andererseits sind Sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Ihrem Gegner seine Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wenn Sie ein Urteilsverfahren vor Arbeitsgericht verlieren.
Trotz dieser Kostenregelung ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzklageverfahren zu beauftragen.
Warum?
Bedenken Sie Folgendes:
Vom Ausgang der Kündigungsschutzklage kann Vieles abhängen. In einem Kündigungsschutzklageverfahren wird regelmäßig nicht nur über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden, sondern häufig auch über
- das qualifizierte Arbeitszeugnis Ihres Arbeitgebers, das für Ihr zukünftiges Berufsweg wichtig sein kann,
- die übrigen Arbeitspapiere (Bescheinigung nach § 312 SGB III, Urlaubsbescheinigung etc.),
- die Zahlung einer Abfindung,
- eine Freistellung von der Arbeitspflicht für die Dauer der Kündigungsfrist,
- eine umfassende Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich etc.
Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird darauf achten, dass Sie Ihre Rechte in einem Kündigungsschutzklageverfahren optimal durchsetzen.